Unsere Satzung
Stand: 8. April 2017
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Streuobst (ASt) und hat seinen Sitz in Königslutter.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. VR 130 416 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schutz und Erhalt sowie die Neuanpflanzung von Streuobstflächen mit regional bodenständigen Hochstammobstsorten.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
1. Die Arbeitsgemeinschaft Streuobst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Arbeitsgemeinschaft Streuobst ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Überschüsse dürfen nur für die Pflege und den Ankauf bzw. Pacht von Streuobstwiesen verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die korporativen Mitglieder haben die rechtliche Stellung eines persönlichen Mitgliedes.
2. Zur Mitgliedschaft oder zur Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Streuobst sind neben interessierten Bürgern Naturschutz- und Umweltverbände, Gemeinden, Naturschutzbehörden sowie Erzeuger und Verbrauchergruppen aufgerufen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und mindestens 2 Monate vor dessen Ablauf zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn ein Mitglied in grobem Maße gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder nach Ablauf eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens der Hälfte des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt. In der 2. Mahnung muss der Ausschluss angekündigt worden sein.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer/in, Schriftführer/in und mindestens einem/einer Beisitzer/in.
2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in ist.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung eines Jahresberichtes und einer Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
6. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, soweit diese auf Beanstandungen von Aufsichtsbehörden (Gericht oder Finanzamt) beruhen. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
7. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich in angemessener Zeit vor dem Termin einberufen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, hilfsweise des Stellvertreters.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag, wenn die Einladung an die letzte von dem Mitglied dem Verein mitgeteilte Anschrift abgegangen ist. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vorstand Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzungen werden vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes, Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
d) Bestellung der Kassenprüfer/innen,
e) Entscheidung über die Berufung bei Aufnahme in den Verein oder bei Vereinsausschluss,
f) Entscheidung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, sonst von einem von der Versammlung gewählten Mitglied geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, hilfsweise seines Stellvertreters.
3. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Aussprache und des Wahlgangs einem Wahlleiter übertragen werden.
4. Bei Wahlen findet auf Antrag eines Mitgliedes die Abstimmung geheim statt.
§ 12 Niederschriften
Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden, hilfsweise dessen Stellvertreter oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kreisgruppe Wolfenbüttel des BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland), an die Kreisgruppe Wolfsburg des BUND, an die Kreisgruppe Helmstedt des NABU (Naturschutzbund Deutschland) und an die Landesgruppe Niedersachsen/Bremen des Pomologen-Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt von Streuobstwiesen zu verwenden haben.
Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung einstimmig auf der Mitgliederversammlung am 08.04.2017 beschlossen.