Unsere Satzung

Stand: 8. April 2017

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Arbeits­gemeins­chaft Streuobst (ASt) und hat seinen Sitz in Königslutter.

Er ist in das Vereins­register beim Amts­gericht Braunschweig unter der Nr. VR 130 416 einge­tragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Natur­schutzes und der Land­schafts­pflege i. S. des Bundes­naturschutz­gesetzes und der Natur­schutz­gesetze der Länder.

2. Der Satzungs­zweck wird verwirklicht insbesondere durch Schutz und Erhalt sowie die Neuan­pflanzung von Streu­obst­flächen mit regional boden­ständigen Hochstamm­obst­sorten.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbst­losigkeit

1. Die Arbeits­gemeinschaft Streuobst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Die Arbeits­gemeinschaft Streuobst ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über­schüsse dürfen nur für die Pflege und den Ankauf bzw. Pacht von Streuobst­wiesen verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die satzungs­gemäßen Vorstands­mitglieder üben ihr Amt ehren­amtlich aus. Für die ehren­amtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwands­entschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder­versammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 4 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalender­jahr.

§ 5 Mitglied­schaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unter­stützt. Die korporativen Mitglieder haben die recht­liche Stellung eines persön­lichen Mitgliedes.

2. Zur Mitglied­schaft oder zur Zusammen­arbeit mit der Arbeits­gemeinschaft Streuobst sind neben interessierten Bürgern Natur­schutz- und Umwelt­verbände, Gemeinden, Naturschutz­behörden sowie Erzeuger und Verbraucher­gruppen aufgerufen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitglied­schaft

1. Die Mitglied­schaft ist schrift­lich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antrag­steller hiergegen Berufung zur Mitglieder­versammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmen­mehrheit endgültig.

2. Die Mitglied­schaft endet durch Tod, frei­willigen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäfts­jahres möglich und mindestens 2 Monate vor dessen Ablauf zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn ein Mitglied in grobem Maße gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder nach Ablauf eines Geschäfts­jahres trotz zwei­maliger Mahnung mit mindestens der Hälfte des fällig gewordenen Mitglieds­beitrages im Rückstand bleibt. In der 2. Mahnung muss der Ausschluss angekündigt worden sein.

§ 7 Mitglieds­beiträge

1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitglieder­versammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, stell­vertretenden Vorsitzenden, Kassierer/in, Schriftführer/in und mindestens einem/einer Beisitzer/in.

2. Der Verein wird durch zwei Vorstands­mitglieder vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende, im Verhinderungs­fall sein/e Stellvertreter/in ist.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegen­heiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder­versammlung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitglieder­versammlung,

c) Erstellung eines Jahres­berichtes und einer Jahres­rechnung,

d) Beschluss­fassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

4. Für Grundstücks­verträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitglieder­versammlung erforderlich ist.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder­versammlung einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstands­mitgliedes haben die übrigen Vorstands­mitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitglieder­versammlung zu bestellen.

6. Der Vorstand kann Satzungs­änderungen beschließen, soweit diese auf Beanstandungen von Aufsichts­behörden (Gericht oder Finanzamt) beruhen. Sie sind allen Vorstands­mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

7. Vorstands­sitzungen werden vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich in angemessener Zeit vor dem Termin einberufen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stell­vertreter, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, hilfsweise des Stellvertreters.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Hälfte des Geschäfts­jahres, findet eine ordentliche Mitglieder­versammlung statt.

2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tages­ordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungs­schreiben folgenden Tag, wenn die Einladung an die letzte von dem Mitglied dem Verein mitgeteilte Anschrift abgegangen ist. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder eine außer­ordentliche Mitglieder­versamm­lung einzuberufen.

3. Die Tages­ordnung legt der Vorstand fest. Bis spätestens 1 Woche vor der Mitglieder­versammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vorstand Ergänzungen der Tages­ordnung beantragen. Die Ergänzungen werden vom Versammlungs­leiter zu Beginn der Mitglieder­versammlung bekannt gegeben. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitglieder­versammlung.

4. Jede satzungs­gemäß einberufene Mitglieder­versammlung wird als beschluss­fähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitglieder­versammlung ist u. a. für folgende Angelegen­heiten zuständig:

a) Entgegen­nahme des Jahres­berichtes, Prüfung der Jahres­rechnung und Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzungen der Mitglieds­beiträge,

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

d) Bestellung der Kassen­prüfer/innen,

e) Entscheidung über die Berufung bei Aufnahme in den Verein oder bei Vereins­ausschluss,

f) Entscheidung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschluss­fassung der Mitglieder­versammlung

1. Die Mitglieder­versammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungs­fall von seinem Stell­vertreter, sonst von einem von der Versammlung gewählten Mitglied geleitet.

2. Die Mitglieder­versammlung fasst ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm­enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, hilfsweise seines Stellvertreters.

3. Bei Wahlen kann die Versammlungs­leitung für die Dauer der Aussprache und des Wahlgangs einem Wahl­leiter übertragen werden.

4. Bei Wahlen findet auf Antrag eines Mitgliedes die Abstimmung geheim statt.

§ 12 Nieder­schriften

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder­versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Schrift­führer und dem Vorsitzenden, hilfsweise dessen Stell­vertreter oder dem Versammlungs­leiter zu unter­zeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitglieder­versammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder­versammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kreisgruppe Wolfenbüttel des BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland), an die Kreisgruppe Wolfsburg des BUND, an die Kreisgruppe Helmstedt des NABU (Naturschut­zbund Deutschland) und an die Landes­gruppe Niedersachsen/Bremen des Pomologen-Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zum Erhalt von Streuobst­wiesen zu verwenden haben.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung einstimmig auf der Mitglieder­versammlung am 08.04.2017 beschlossen.